Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Personaldienstleister (PDL).
1.2 Für die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, hat der AG vor Arbeitsaufnahme beizubringen.
1.3 Der AG sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe gemäß § 1b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebeverordnung hingewiesen.
1.4 Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen. Auf § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG wird hingewiesen.
2. Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer
2.1 Der Auftraggeber prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung angestellt war (sog. Drehtürklausel). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben, ist der AG verpflichtet, unverzüglich den PDL zu informieren. In diesen Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
2.2 Der Auftraggeber prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AG den PDL darüber unverzüglich informieren. Soweit sich aus der dann ermittelten Überlassungsdauer insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der AG verpflichtet, unverzüglich den PDL zu informieren. In diesen Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
2.3 Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sicherzustellen, prüft der Auftraggeber für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AG den PDL darüber unverzüglich informieren. Ferner informiert der AG den PDL in Textform unverzüglich und vollständig über alle in seinem Unternehmen geltende Regelungen, die eine längere als eine 18- monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb in dem ein Zeitarbeitnehmer auf Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden Zeitarbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben.
3. Dauer der Arbeitnehmerüberlassung
Die Überlassungsdauer pro Zeitarbeitnehmer beträgt mindestens 7 Stunden pro Tag; im Übrigen gelten
die Bestimmungen des Überlassungsvertrages.
4. Abrechnung und Zuschläge
4.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von
Tätigkeitsnachweisen, welche die Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des
AG wöchentlich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.
4.2 Der AG ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden – einschließlich Warte- und Bereitschaftszeiten – durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die Mitarbeiter des PDL zur Verfügung standen. Pausenzeiten sind gesondert auszuweisen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des AG zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. (Der AG wird auf § 17c Abs. 1 AÜG hingewiesen.)
4.3 Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten Anwesenheitsstunden – ohne Pausen. Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz. Der Preis ist zuzüglich der Zuschläge und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Wenn im Vertrag fixiert, werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet.
4.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen.
4.5 Branchenzuschlägen, sind die
erhöhten Stundensätze die Basis für die oben genannten Zuschläge.
Entsprechendes gilt bei der Senkung von Stundensätzen. Ist der
Grundsatz
der Gleichstellung auf den oder die überlassenen Zeitarbeitnehmer gemäß
§ 8 AÜG anwendbar, sind die an den Zeitarbeitnehmer tatsächlich zu
zahlenden Zuschläge entsprechend auf den vom AG zu zahlenden
Verrechnungssatz anzuwenden.
4.6 Die Abrechnungen sind innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.
4.7 Befindet sich der AG im Zahlungsverzug, ist der PDL berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.
4.8 Einwände gegen, die vom PDL erstellten Rechnungen sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung schriftlich gegenüber dem PDL unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der AG ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.
5. Weisungsbefugnis des AG
Der AG ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.
6. Pflichten des AG
6.1 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
6.2 Dem PDL ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten.
6.3 Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können dem PDL nicht entgegengehalten werden.
6.4 Handelt es sich bei dem überlassenen
Mitarbeiter um einen EU-Worker, weist der Auftragnehmer darauf hin,
dass seine EU-Worker grundsätzlich keine formell anerkannte Ausbildung
gemäß den deutschen Berufsausbildungsstandards nachweisen können. Die
EU-Worker haben ihre beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen nach den
jeweiligen länderspezifischen Standards erlangt. Aus diesem Grund ist es
notwendig, sie zu Beginn der Überlassung unter zielführender fachlicher
Betreuung im Einsatzbetrieb oder auf der Baustelle zu integrieren. Da
Deutsch nicht ihre Muttersprache ist, bedarf es einer sorgsamen
Kommunikation. Es kann
notwendig sein, Arbeitsanweisungen,
Arbeitsausführungen und das Einhalten von Sicherheitsbestimmungen
häufiger zu kontrollieren. Aufgrund dieser Besonderheiten sind etwaige
Einwendungen bezüglich der Performance des überlassenen EU-Workers
zeitnah – binnen der ersten drei Einsatztage – gegenüber dem
Auftragnehmer geltend zu machen. Der AG ist verpflichtet, den PDL
unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über stattfindende oder
bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren.
Dem PDL ist es tarifvertraglich verboten, seine Mitarbeiter in einem
bestreikten Betrieb einzusetzen. Das gilt auch für Zeitarbeitnehmer, die
vor Beginn des Streiks in dem Betrieb tätig waren. Im Falle eines
Streiks im Einsatzbetrieb vereinbaren die Parteien daher, dass die
Pflicht zur Überlassung und das Recht auf Vergütung in Bezug auf die
betroffenen Zeitarbeitnehmer ruhen.
6.5 Der AG ist verpflichtet, den PDL unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Zeitarbeitnehmern erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind, insbesondere Sachbezüge. In diesem Fall ist der Auftraggeber ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen, bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer, bis zum 03. des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass der PDL dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.
6.6 Der AG ist – soweit es der zu besetzende Arbeitsplatz erfordert – verpflichtet, die überlassenen Mitarbeiter proaktiv über sämtliche in seinem Betrieb maßgeblichen Geheimhaltungspflichten zu belehren. Dies gilt auch für Geheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der AG wird die überlassenen Mitarbeiter, soweit erforderlich, in seinem Schutzkonzept zum Geheimnisschutz berücksichtigen.
7. Pflichten des PDL
7.1 Der PDL verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Mitarbeiters (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein).
7.2 Die dem AG zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom AG beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.
7.3 Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der AG innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.
7.4 Die Leistungspflicht des PDL ist auf einen im Überlassungsvertrag namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass der PDL dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird der PDL für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei.
7.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von dem PDL liegende und von diesem nicht zu vertretene Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden den PDL für die Dauer des Ereignisses von seinen termingebundenen Dienstleistungsverpflichtungen.
7.6 Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die vom PDL zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der AG als auch der PDL berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.
7.7 Der AG kann den Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
8. Personalvermittlung // Vermittlungshonorar auch nach vorheriger Überlassung
8.1 Kommt bereits vor abgesprochenem Überlassungsbeginn zwischen dem vom PDL vorgestellten Zeitarbeitnehmer oder Kandidaten, der den Status eines Bewerbers hat und dem Auftraggeber ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zustande, hat der Personaldienstleister gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars.
8.2 Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung 1,75 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von sechs Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von neun Monaten 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb von zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter.
8.3 Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Auftragnehmer und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Auftragnehmer eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
8.4 Nach Ablauf von 12 vollen Monaten der Überlassung reduziert sich damit das Vermittlungshonorar auf null.
8.5 Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeiten im Betrieb des Auftraggebers.
8.6 Im Falle der Vermittlung binnen 6 Monaten nach der Überlassung wird der Auftraggeber von dem Vermittlungshonorar frei, wenn er darlegt und beweist, dass die vorangegangene Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war.
8.7 Die Ziffern 8.1 – 8.7 gelten entsprechend bei der Einstellung durch ein mit dem
Auftraggeber im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenem Unternehmen, es sei denn der Auftraggeber
kann beweisen, dass die vorherige Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war.
9. Geheimhaltung
9.1 Der AG verpflichtet sich, weder
allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche vom PDL
übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen
(„INFORMATIONEN“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg
weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für
INFORMATIONEN,
die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren
Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung
zu brechen, oder die dem AG nachweislich vor Erhalt der INFORMATIONEN
oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren,
ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.
9.2 Alle Rechte (einschließlich gewerblicher Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener INFORMATIONEN bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den AG nicht, die INFORMATIONEN für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.
10. Datenschutz
10.1 Der AG und der PDL werden
personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter
und insbesondere der Zeitarbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und
nutzen, wenn und soweit dies im Rahmen dieses Vertrages nach den
gesetzlichen Bestimmunen erforderlich ist. Eine
darüber hinaus
gehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen der AG und
der PDL nur beim Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen vor.
10.2 Der AG und der PDL beachten in der jeweils gültigen Fassung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder, soweit räumlich anwendbar. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Der AG wird darauf hingewiesen, dass die Leiharbeitnehmer im Verhältnis zu ihm gemäß § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BDSG sind.
11. Haftung von PDL und AG
11.1 Der PDL haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmers sowie dessen Bereitstellung während der vereinbarten Überlassungsdauer.
11.2 Der PDL haftet nicht für vom Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Zeitarbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des AG ausüben. Der PDL haftet insbesondere nicht für von dem überlassenen Zeitarbeitnehmer verursachte Schlechtleistungen oder Schäden. Ein überlassener Zeitarbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter des PDL.
11.3 Überlassene Zeitarbeitnehmer sind
nicht zum Inkasso für den AG berechtigt; der PDL haftet daher nicht für
Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Zeitarbeitnehmer mit
Geldangelegenheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und
Verwaltung von Geld- sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften,
betraut wird. Dies gilt nicht, wenn die vorgenannten Tätigkeiten
ausdrücklich Gegenstand des
Überlassungsvertrages des überlassenen Zeitarbeitnehmers sind.
11.4 Der PDL haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.5 Der PDL haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des PDL ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.6 Der PDL haftet ferner nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung
auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen
darf. In diesem Fall ist die Haftung des Personaldienstleisters
ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
11.7 Im Übrigen ist die Haftung des PDL –
gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger
Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer
Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die außerhalb des
Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden,
insbesondere
Produktionsausfall und für Datenverlust des Kunden sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
11.8 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Personaldienstleisters.
11.9 Vorstehende Regelungen gemäß Ziffer 11.1 bis 11.8 für Schadensersatzansprüche gelten auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.
11.10 Machen Dritte auf Grund der Tätigkeit eines nach diesen AGB überlassenen Zeitarbeitnehmers Ansprüche geltend, so ist der AG verpflichtet, den PDL und/oder den Zeitarbeitnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit deren Haftung nach den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer 11.1 bis 11.9 ausgeschlossen ist.
11.11 Aufgrund von tarifvertraglichen
Bestimmungen (z.B. Tarifverträge über Branchenzuschläge) oder gemäß § 8
Abs. 1 – 4 AÜG ist der PDL in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den
Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise mit
einem vergleichbaren Arbeitnehmer des AG gleichzustellen. In diesen
Fällen ist der PDL für eine zutreffende Gewährung dieser
Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts auf die Informationen des AG
angewiesen, vgl. Nr. 2.1 und 2.3 sowie Anlagen 3 und 4 zum
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Macht der AG in diesem Zusammenhang,
unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen
unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur
Folge, dass Zeitarbeitnehmer des PDL wirtschaftlich benachteiligt worden
sind, wird der PDL dies durch entsprechende Nachberechnungen und
Nachzahlungen gegenüber den betroffenen
Zeitarbeitnehmern
korrigieren. Der PDL ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich
gegenüber seinen Zeitarbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft;
Insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die
Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträgen (Bruttolohnsumme ohne
Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien
als Schaden, den der AG dem PDL zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der AG
dem PDL den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als
Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird
einvernehmlich mit 120 % (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten
Bruttolohnsumme festgesetzt. Der AG ist berechtigt, nachzuweisen, dass
der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden
Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an
Stelle der genannten 120 % zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der AG
gegenüber dem PDL für Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und
der Finanzverwaltung, die diese gegen den PDL aufgrund der oben
genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen
geltend machen.
11.12 Ziffer 11.11 gilt entsprechend, wenn der AG den Zeitarbeitnehmer mit Tätigkeiten beauftragt, die Ansprüche auf einen Branchen-Mindestlohn gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) begründen, obwohl dies im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
11.13 Sollten die von dem AG im Überlassungsvertrag gemachten Angaben hinsichtlich der relevanten Rechtsverordnung bzw. des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von§ 8 Abs. 3 AEntG sich aufgrund der dem Zeitarbeitnehmer tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten als unzutreffend erweisen, gilt Ziffer 11.11 entsprechend.
12. Vertragsklausel – Aufrechnung
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der
Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich,
die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der
unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt. Der AG
kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber
Forderungen des PDL nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen
um unstreitige oder rechtskräftig
lt. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis Rechtsstreitigkeiten ist Osnabrück